Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Streit zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und den Eheleuten G. und P. E. sowie dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Die Frage, die zur Debatte steht, ist, ob die Haftung des Arbeitgebers herabgesetzt werden kann, wenn er seine Pflichten schwerwiegend verletzt.
Die Fakten des Falls sind wie folgt: Die Eheleuten G. und P. E. haben gegen ihren Arbeitgeber Klage eingereicht, um eine Entschädigung für die erlittenen Schäden wegen der Verletzung der Pflichten des Arbeitgebers zu erhalten. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hat die Klage abgewiesen, da es der Meinung war, dass die Haftung des Arbeitgebers nicht herabgesetzt werden kann, weil er seine Pflichten verletzt hat.
Die Eheleuten G. und P. E. haben Berufung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingelegt, das die Entscheidung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau aufgehoben und den Fall zur neuen Entscheidung zurückgewiesen hat.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass die Haftung des Arbeitgebers herabgesetzt werden kann, wenn er seine Pflichten schwerwiegend verletzt. Diese Entscheidung basiert auf der analogen Anwendung der Artikel 4 VG und 44 Abs. 1 OR, die die Herabsetzung der Haftung bei schwerwiegender Verletzung von Pflichten vorsehen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat auch entschieden, dass das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) keine spezifische Bestimmung über die Herabsetzung der Haftung des Arbeitgebers enthält. Allerdings hat das Gericht festgestellt, dass die allgemeinen Grundsätze des Haftungsrechts, wie sie in Artikel 44 OR…