Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Haftung des Motorfahrzeughalters nach einem Verkehrsunfall. Die Beschwerdeführerin, [A.] , machte geltend, sich bei dem Unfall eine Hirnerschütterung sowie ein HWS-Distorsionstrauma zugezogen zu haben, was zu dauerhafter Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die beklagte Versicherungsgesellschaft [X.] Versicherungen AG anerkannte die Unfallverursachung, bestritt aber die geltend gemachten Beschwerden und deren Kausalzusammenhang mit dem Unfall.
Das Bezirksgericht hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung von Erwerbsausfall und Genugtuung. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung. Das Obergericht verpflichtete die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung weiterer Beträge für Erwerbsausfall, wies die Klage im Übrigen aber ab. Gegen dieses Urteil des Obergerichts sowie den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Rügen der Beschwerdeführerin eingehend. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanzen bei der Berechnung des Erwerbsschadens grundsätzlich korrekt vorgegangen sind und weder Bundesrecht noch Verfassungsrecht verletzt haben.
Einzig in Bezug auf den Zeitpunkt, auf den der bisherige Erwerbsschaden zu berechnen ist, erachtete das Bundesgericht die Vorgehensweise der Vorinstanzen als fehlerhaft. Das Obergericht hätte den Erwerbsschaden auf den Urteilszeitpunkt des…