Art. 46 OR
Schadenersatz bei Körperverletzung
1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2 Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schadensberechnung bei Invalidität; Überentschädigungsverbot; Anrechnung von schadensausgleichenden Leistungen Dritter; Haushaltschaden (Art. 42 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 OR; Art. 34 Abs. 2 BVG und Art.…57 Zitierungen
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2Motorfahrzeughaftpflicht; Schadensberechnung46 Zitierungen
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31. Art. 48 Abs. 1 und 51 Abs. 1 lit. a OG29 Zitierungen
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4Selbstunfall einer Ehefrau mit dem Fahrzeug ihres Ehemannes, schwere Invalidität der Lenkerin, Haftung. 1. Art. 58 Abs. 1 SVG28 Zitierungen
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5Motorfahrzeughaftpflicht27 Zitierungen
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61. Art. 42 Abs. 2, 46 Abs. 1 OR23 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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19 Zitierungen
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Haftung des Motorfahrzeughalters; Haushaltsschaden17 Zitierungen
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15 Zitierungen22.06.2004 · 15 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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