Erwägungen
Die damals 19-jährige [A.] erlitt am 3. Juni 1990 als Motorradfahrerin einen schweren Verkehrsunfall. Ein bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft versicherter Automobilist missachtete ihr Vortrittsrecht, worauf es zu einem heftigen Zusammenstoss kam. [A.] war bis zum 21. Dezember 1990 im Universitätsspital Zürich hospitalisiert und wurde anschliessend bis zum 15. April 1992 in verschiedenen Rehabilitationskliniken behandelt. Seit dem 16. April 1992 wohnt sie bei ihrer Mutter, die sie pflegt und betreut. Am 4. Oktober 1995 belangte [A.] die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich auf Ersatz des Pflege- und Betreuungsschadens sowie des Haushaltsführungsschadens.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Handelsgerichts, wonach die Beklagte der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen hat: - Für den vorübergehenden Haushaltsführungsschaden bis zum Urteilsdatum CHF 699'677.-- nebst Zins. - Für den Haushaltsführungsinvaliditätsschaden eine monatliche Rente von CHF 5'145.-- bis 31. August 2017 und anschliessend eine Rente von CHF 5'928.-- bis an ihr Lebensende, jeweils zahlbar monatlich im Voraus und indexiert nach dem Totalnominallohnindex. - Für den vorübergehenden Pflegeschaden bis zum Urteilsdatum CHF 699'677.-- nebst Zins. - Eine Pflegeschadenrente von CHF 5'145.-- monatlich ab 1. Juli 2001 bis 31. August 2017 und anschliessend CHF 5'928.-- monatlich bis an ihr Lebensende, jeweils zahlbar monatlich im Voraus und indexiert nach dem…