Art. 65 SVG

1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.
2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.
3 Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Haftungsprivileg des Arbeitgebers; direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer
    · 18.07.2001 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Haftung des Motorfahrzeughalters
    · 08.04.1993 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Rückgriffsrecht des Versicherers gegen den versicherten Fahrzeuglenker, der den Unfall grobfahrlässigherbeigeführt hat (Art. 65 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 2 VVG)
    · 15.11.1966 · 7 Zitierungen
  4. 4
    Strafrechtliche Verjährungsfrist bei der Hilfspersonenhaftung (Art. 55 und 60 Abs. 2 OR)
    · 03.04.1996 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 12.05.1989 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Erw. 3)
    · 04.05.1971 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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