Erwägungen
Am 24. Juni 1989 verursachte der bei der X. Versicherungsgesellschaft haftpflichtversicherte A. mit seinem Personenwagen bei Thun einen Selbstunfall, bei dem der Beifahrer B. eine schwere Verletzung erlitt. Da A. bei der Unterzeichnung des Haftpflichtversicherungsantrags eine Verurteilung wegen Strassenverkehrsdelikten verschwiegen hatte, trat die X. Versicherungsgesellschaft rückwirkend vom Vertrag zurück.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der B. gegen Unfall versichert war, verklagte die X. Versicherungsgesellschaft auf Ersatz der ihr gegenüber B. erbrachten gesetzlichen Leistungen. Der Appellationshof des Kantons Bern wies die Klage ab und hiess die Widerklage der Beklagten gut.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Appellationshofs auf und schützte die Teilklage der SUVA.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Einredenausschluss gemäss Art. 65 Abs. 2 SVG nicht nur dem direkt Geschädigten, sondern auch dem subrogierenden Sozialversicherer zugutekommt. Dieser Einredenausschluss ist als akzessorisches Nebenrecht zu verstehen, das mit der Forderung verbunden ist und daher auf den Sozialversicherer übergeht, wenn dieser in die Rechte des Geschädigten eintritt.
Das Bundesgericht begründete dies damit, dass weder die Materialien zum Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrsgesetz von 1932 noch zum Strassenverkehrsgesetz von 1958 Hinweise darauf…