Art. 170 OR
Übergang der Vorzugs- und Nebenrechte, Urkunden und Beweismittel
1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2 Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3 Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Privilegierte Anschlusspfändung, Übergang des Privilegs auf das Gemeinwesen9 Zitierungen
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2Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen durch das Gemeinwesen nach kantonalem öffentlichem Recht; Legalzession; Passivlegitimation im Abänderungsprozess7 Zitierungen
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3Definitive Rechtsöffnung und Zession5 Zitierungen
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4Art. 260 SchKG: Verzicht des Abtretungsgläubigers auf die Konkursforderung4 Zitierungen
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5Übergang von Schiedsabreden. 1. Voraussetzungen, unter denen Entscheide über Schiedsabreden mit der Berufung angefochten werden können (Erw. 1). 2. Ob Schiedsabreden bei Abtretung der Forderung auf den Erwerber übergehe…4 Zitierungen
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6"Vergleich und Erbteilungsvertrag", von dem sich einer der Beteiligten wegen Übervorteilung und Willensmängeln lossagt (Art. 21 und 23 ff2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Abänderung Scheidungsurteil1 Zitierungen
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Pfändungsurkunde / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)1 ZitierungenPS180042· 25.05.2018 · 1 Zitierungen
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Forderung1 ZitierungenHG120065· 12.01.2015 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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