Erwägungen

A.A. ist die Tochter von B.A. und C. Im Jahr 2008 wurde C. verpflichtet, monatlich 850 CHF Unterhalt für A.A. zu bezahlen. Da C. seiner Unterhaltspflicht nicht nachkam, bevorschussten die Sozialen Dienste der Stadt Chur die Unterhaltsbeiträge mit monatlich 737 CHF.

C. verlangte in einem Schlichtungsgesuch und einer Abänderungsklage, dass seine Unterhaltsverpflichtung ab Beginn der Rechtshängigkeit aufgehoben werde. Das Bezirksgericht Plessur setzte den Unterhaltsbeitrag auf 650 CHF herab, das Kantonsgericht Graubünden reduzierte ihn auf 737 CHF und hob die Verpflichtung ab dem 1. Mai 2016 ganz auf.

C. verlangte vor Bundesgericht, seine Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen sei bereits mit Wirkung ab Beginn der Rechtshängigkeit der Klage aufzuheben. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass C. sowohl das Kind (bzw. dessen Vertreter) als auch die Stadt Chur als bevorschussendes Gemeinwesen ins Recht fassen muss, wenn er den Umfang seiner Unterhaltsverpflichtung reduzieren will.

Gemäss Gesetz geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses für den Unterhalt aufkommt (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Das Gemeinwesen ist daher passivlegitimiert, soweit es die Unterhaltsbeiträge bevorschusst hat.

Die Passivlegitimation des Gemeinwesens erstreckt sich auch auf künftige,…