Erwägungen

In der gegen X. laufenden Betreibung der Krankenkasse A. vollzog das Betreibungsamt Bern-Mittelland am 10. Dezember 2010 eine Pfändung. Die Stadt Zürich, Soziale Dienste/Alimentenstelle, verlangte am 5. Januar 2011 den privilegierten Anschluss an diese Pfändung nach Art. 111 SchKG für Alimentenforderungen gegenüber dem Schuldner, die sie für dessen Sohn vom 1. Juli 2008 bis 1. Januar 2011 bevorschusst hatte. Das Betreibungsamt und die kantonale Aufsichtsbehörde lehnten den Anschluss ab, da Unterhaltsbeiträge, die durch das Gemeinwesen bevorschusst werden, zur privilegierten Anschlusspfändung nicht berechtigt seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Stadt Zürich gut. Nach Art. 289 Abs. 2 ZGB geht der bevorschusste Unterhalt "mit allen Rechten" auf das Gemeinwesen über. Dies umfasst auch das Recht auf privilegierte Anschlusspfändung nach Art. 111 SchKG. Zweck der Subrogation ist, dass der Unterhaltsschuldner nicht von seiner Nachlässigkeit profitieren soll. Daher kann das bevorschussende Gemeinwesen die privilegierte Anschlusspfändung verlangen, um die Durchsetzung der Unterhaltsforderung zu sichern.

Die Aufsichtsbehörde hat…