Art. 111 SchKG
Privilegierter Anschluss
1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen: 1. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners; 2. die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360–369 ZGB ); 3. die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB; 4. der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR .
2 Die Personen nach Abs. 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.
3 Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4 Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5 Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. …
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Privilegierte Anschlusspfändung, Übergang des Privilegs auf das Gemeinwesen8 Zitierungen
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2Privilegierte Anschlusspfändung4 Zitierungen
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3BGE 61_III_803 Zitierungen01.01.1935 · 3 Zitierungen
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4BGE 56_III_1693 Zitierungen10.10.1930 · 3 Zitierungen
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5Beschränkungen des Verfügungsrechts des Schuldners beim Arrest (Art. 96 Abs. 1 und Art. 275 SchKG)2 Zitierungen
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6Anwendung auf die Arrestbetreibung2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Pfändungsurkunde / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)1 ZitierungenPS180042· 25.05.2018 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen26.01.2012 · 1 Zitierungen
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Pfändungsverlustscheine1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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