Erwägungen

Die Rekurrenten, Dr. René Schmid, Ristaro GmbH und Smith + Spencer Ass. Ltd., hatten sich im Konkurs der Garamond Druck AG die Prozessführungsbefugnis im Schiedsgerichtsprozess der Josef Müller AG gegen die Konkursitin abtreten lassen. Am 7. August 1980 teilten sie dem Konkursamt mit, dass sie "vorbehältlich weiterhiniger verrechnungsweiser Geltendmachung" auf ihre Forderungen verzichten. Daraufhin strich das Konkursamt die Forderungen aus dem Kollokationsplan. Das Konkursamt teilte später dem Obmann des Schiedsgerichts mit, dass den Rekurrenten bezüglich der ursprünglich im Kollokationsplan zugelassenen Forderungen keine Gläubigereigenschaft mehr zukomme und sie demzufolge von der Verfolgung von Rechten der Gemeinschuldnerin gestützt auf Art. 260 SchKG ausgeschlossen seien.

Die beiden kantonalen Aufsichtsbehörden wiesen die Beschwerden der Rekurrenten gegen diese Verfügungen ab. Mit Rekurs ans Bundesgericht beantragten die Rekurrenten, es sei ihnen die Prozessführungsbefugnis zu belassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies den Rekurs ab. Es führte aus, dass das Prozessführungsrecht gemäß Art. 260 SchKG ein Nebenrecht der Konkursforderung ist, das im Sinne von Art. 170 OR dem Schicksal dieser Forderung folgt. Mit dem Untergang der Konkursforderung durch Verzicht fällt daher auch das Prozessführungsrecht dahin.

Die Rekurrenten hatten unbestrittenermassen auf ihre kollozierten Forderungen gegenüber der Konkursmasse verzichtet. Damit haben sie ihre Eigenschaft als Konkursgläubiger und das Recht darauf eingebüßt, die mit der Konkursgläubigereigenschaft verbundenen Ansprüche geltend zu…