Art. 164 OR

Zulässigkeit

1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2 Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Abtretung der Nachzahlung von Leistungen des Sozialversicherers an die bevorschussende Sozialhilfebehörde
    · 20.10.2008 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten gegenüber seinen Kindern
    · 26.11.1981 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Auf den Reisecheckvertrag anwendbares Recht; Verweisungsvertrag (Art. 116, 117 und 120 IPRG)
    · 27.04.2004 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 76 Abs. 1 AHVV. - Die Zustimmung zur Auszahlung der Rente an eine Drittperson oder Behörde kann erst rechtswirksam erteilt werden, wenn der Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission über den Rentenanspruch er…
    · 18.05.1992 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Nachlassvertrag mit teilweiser Vermögensabtretung; Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden der Gesellschaftsgläubiger. 1. Zulässige Methode der Ausscheidung der…
    · 08.03.1996 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 260 SchKG: Verzicht des Abtretungsgläubigers auf die Konkursforderung
    · 04.02.1983 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 09.06.2004 · 7 Zitierungen
  • 12.08.2010 · 5 Zitierungen
  • 03.09.2002 · 5 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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