Sachverhalt

Die Z. AG hat am 25. April 1983 einen Nachlassvertrag durch Teilabtretung von Aktiven abgeschlossen. Die X. Corporation, als Gläubigerin in der 5. Klasse für eine Forderung von über 13 Millionen Franken, hat die Haftungsansprüche der Z. AG gegen die ehemaligen Mitglieder des Verwaltungsrats und des Kontrollorgans übernommen. Die X. Corporation hat anschliessend eine Zahlungsklage in Höhe von 1 Million Franken gegen Q., ein ehemaliges Mitglied des Kontrollorgans der Z. AG, auf der Grundlage der Haftung nach Aktienrecht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Haftungsansprüche für den indirekten Schaden der Gesellschaftsgläubiger zu den Aktiven gehörten, die im Rahmen des Nachlassvertrags durch Teilabtretung von Aktiven der Z. AG an die Gläubiger übertragen wurden. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Nachlassvertrags, insbesondere der allgemeinen Klausel, die das gesamte Gesellschaftsvermögen mit Ausnahme bestimmter aufgeführter Aktiven auf die Gläubiger überträgt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hängt die Unterscheidung zwischen direktem und indirektem Schaden der Gläubiger nicht von der unmittelbar vom Schaden betroffenen Vermögensmasse ab, sondern vom Rechtsgrund der Ersatzpflicht. Ein direkter Schaden der Gläubiger liegt nur vor, wenn das fehlerhafte Verhalten eines Organs Pflichten gegenüber dem Gläubiger persönlich verletzt hat, z.B. gemäss Art. 41 OR. Wenn die Verletzung jedoch Bestimmungen betrifft, die sowohl die Interessen der Gesellschaft…