Sachverhalt
Der Kläger, ein indischer Staatsbürger, kaufte 29 Lose von je sieben American-Express-Reiseschecks im Gesamtwert von 20'300 US$ bei einer Bank in Genf. Die Schecks wurden in New Delhi, Indien, gestohlen, als der Kläger sie in einem Reisekoffer transportierte. Der Kläger informierte American Express über den Verlust der Schecks und beantragte ihre Rückerstattung, aber das Unternehmen lehnte ab, da der Kläger die Vertragsbedingungen für die Aufbewahrung der Schecks nicht eingehalten habe.
Der Kläger erhob Klage gegen American Express und beantragte die Rückerstattung der Schecks sowie Schadensersatz für die Verluste, die durch die nicht sofortige Rückerstattung der Schecks entstanden waren. Das Kantonsgericht wies die Klage ab, da der Kläger die Vertragsbedingungen nicht eingehalten habe und der Anspruch auf Rückerstattung der Schecks an Dritte abgetreten worden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage des anwendbaren Rechts für den Reisescheckvertrag und befand, dass der Vertrag nach dem schweizerischen Recht gemäss der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verweisungskonvention geregelt sei. Das Gericht prüfte auch die Frage der Aktivlegitimation des Klägers und befand, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Schecks an Dritte abgetreten worden sei und der Kläger nicht mehr dessen Inhaber sei.
Das Gericht prüfte dann die Frage der Haftung von American Express und befand, dass das…