Art. 21 IPRG
1 Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz.
2 Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.
3 Als Sitz eines Trusts gilt der in den Bestimmungen des Trusts schriftlich oder in anderer Form durch Text nachweisbar bezeichnete Ort seiner Verwaltung. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der tatsächliche Ort seiner Verwaltung.
4 Die Niederlassung einer Gesellschaft oder eines Trusts befindet sich in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Einfache Streitgenossenschaft; Vereinigung und Trennung mehrerer Klagen1 Zitierungen
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2Anwendbares Recht; Übertragung von Patentanmeldungen1 Zitierungen
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3SR 0.748.410); Haftung des Luftfrachtführers0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer — HOR.2021.172 ZitierungenHOR.2021.17· 21.08.2025 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen27.01.2005 · 2 Zitierungen
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OG.2017.000191 Zitierungen17.11.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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