Art. 21 IPRG

1 Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz.
2 Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.
3 Als Sitz eines Trusts gilt der in den Bestimmungen des Trusts schriftlich oder in anderer Form durch Text nachweisbar bezeichnete Ort seiner Verwaltung. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der tatsächliche Ort seiner Verwaltung.
4 Die Niederlassung einer Gesellschaft oder eines Trusts befindet sich in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Einfache Streitgenossenschaft; Vereinigung und Trennung mehrerer Klagen
    · 29.06.2016 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anwendbares Recht; Übertragung von Patentanmeldungen
    · 08.09.2014 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    SR 0.748.410); Haftung des Luftfrachtführers
    · 06.06.2002 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer — HOR.2021.17
    HOR.2021.17
    · 21.08.2025 · 2 Zitierungen
  • 27.01.2005 · 2 Zitierungen
  • OG.2017.00019
    17.11.2023 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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