Sachverhalt

Am 31. Juli 1996 hat die UBS der Finnair ein Paket von 2,3 kg mit 1 500 000 DEM zur Beförderung nach Tallinn, Estland, anvertraut. Das Paket ist während der Rückbeförderung nach Helsinki verschwunden. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, die die UBS entschädigt hatte, hat vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich eine Regressklage gegen die Finnair eingereicht.

Das Handelsgericht hat die Finnair verurteilt, 824 800 CHF an die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft zu zahlen. Die Finnair hat vor dem Bundesgericht Berufung eingelegt und die Aufhebung des Urteils sowie die Abweisung der Klage beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Haftung der Finnair nach der Warschauer Konvention für die Vereinheitlichung von Regeln über die internationale Luftbeförderung geprüft. Die Warschauer Konvention sieht eine objektive Haftung des Frachtführers bei Verlust oder Beschädigung von Gütern während der Luftbeförderung vor.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Warschauer Konvention auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, da die Luftbeförderung zwischen der Schweiz und Estland stattgefunden hat und die Finnair ein Luftfrachtführer ist, der mit der UBS einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft aktivlegitimiert ist, da sie die UBS für den Verlust des Pakets entschädigt hat.

Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen der Haftung des Frachtführers nach Artikel 25 der Warschauer Konvention geprüft, der eine unbeschränkte Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorsieht. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Finnair grobe Fahrlässigkeit begangen hat, insbesondere indem sie keine ausreichenden Sicherheitsmassnahmen für die Beförderung des Pakets getroffen und die UBS nicht über den Verlust des Pakets informiert hat.

Das Bundesgericht hat auch die Frage der…