Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen Streit zwischen der Schweizer Firma A. AG und der Hongkonger Firma B. Ltd. über die Frage, wem zwei Patentanmeldungen für Kaffeekapseln und eine Patentanmeldung für einen Mechanismus zum Aufstechen der Kaffeekapseln zustehen. Die Parteien trafen sich vom 13. bis 17. Dezember 2008 in Hongkong, um diesen Streit beizulegen. Es ist umstritten, ob die Parteien dabei eine Vereinbarung getroffen haben.

Die A. AG reichte am 21. Juni 2010 beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage gegen die B. Ltd. ein, um die Abtretung der Patentanmeldungen für die Kaffeekapseln zu erwirken. Das Handelsgericht wies die Klage ab.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte die A. AG dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eventualiter sollte die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückgewiesen werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass für Verträge über die Übertragung von Patentanmeldungen gemäss Art. 122 IPRG das Recht des Staates massgebend ist, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt oder die Benutzung an ihm einräumt, seinen Sitz hat. Da die B. Ltd. ihren Sitz in Hongkong hat, ist somit das Recht von Hongkong anwendbar.

Eine Abweichung…