Art. 16 IPRG

1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2 Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtsöffnungsverfahren; Feststellung ausländischen Rechts
    · 22.08.2014 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Haftungsdurchgriff im internationalen Verhältnis
    · 07.05.2002 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Nichtanwendung von ausländischem Recht (Art. 43a Abs. 1 lit. a OG, Art. 16 IPRG)
    · 29.08.2000 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Glaubhaftmachung der Arrestforderung
    · 05.03.2012 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Provisorische Rechtsöffnung; Beweismass für das auf Einwendungen anwendbare ausländische Recht; Umfang der Prüfung der Begründetheit der durch ausländisches Recht geregelten Einwendungen
    · 25.02.2019 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Feststellung des ausländischen Rechts; Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV, Art. 16 IPRG)
    · 03.03.1998 · 17 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 08.11.2006 · 17 Zitierungen
  • vorsorgliche Massnahmen
    · 04.06.2019 · 10 Zitierungen
  • Unentgeltliche Rechtspflege
    · 02.09.2008 · 8 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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