Art. 16 IPRG
1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2 Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtsöffnungsverfahren; Feststellung ausländischen Rechts36 Zitierungen
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2Haftungsdurchgriff im internationalen Verhältnis25 Zitierungen
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3Nichtanwendung von ausländischem Recht (Art. 43a Abs. 1 lit. a OG, Art. 16 IPRG)25 Zitierungen
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4Glaubhaftmachung der Arrestforderung24 Zitierungen
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5Provisorische Rechtsöffnung; Beweismass für das auf Einwendungen anwendbare ausländische Recht; Umfang der Prüfung der Begründetheit der durch ausländisches Recht geregelten Einwendungen21 Zitierungen
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6Feststellung des ausländischen Rechts; Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV, Art. 16 IPRG)17 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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17 Zitierungen08.11.2006 · 17 Zitierungen
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vorsorgliche Massnahmen10 Zitierungen
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Unentgeltliche Rechtspflege8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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