Erwägungen

Der Streitfall betrifft einen "Lease"-Vertrag über schwere Bauausrüstung, der am 19. März 1983 zwischen einer saudischen Gesellschaft und dem Beklagten als Mieter geschlossen wurde. Die saudische Gesellschaft hat ihre Rechte anschließend an die Klägerin abgetreten. Das auf den Vertrag anwendbare Recht war das Recht von Saudi-Arabien.

Der Beklagte bestritt, Partei des "Lease"-Vertrags gewesen zu sein, den er angeblich im Namen einer Dritten Gesellschaft unterzeichnet habe. Er machte geltend, dass der Vertrag vom 19. März 1983 nach saudischem Recht nichtig sei, da er Elemente von Verkauf und Miete kombiniere.

Das Erstgericht wies die Klage der Klägerin ab, da es den Vertrag nach saudischem Recht für nichtig erachtete. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

Das Appellationsgericht des Kantons Genf holte ein Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SZIER) ein und hob das erstinstanzliche Urteil auf, da es den Vertrag vom 19. März 1993 nach saudischem Recht für gültig erachtete.

Der Beklagte erhob daraufhin eine öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht und machte dabei insbesondere eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

Erwägungen

Das Bundesgericht gibt der Beschwerde statt und hebt den Entscheid des Appellationsgerichts auf.

Es erachtet, dass das Appellationsgericht den vom Artikel 4 der Bundesverfassung garantierten Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es den Parteien das Rechtsgutachten des SZIER, auf dem es seine Entscheidung stützte, nicht zur Kenntnis brachte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Parteien vom Ergebnis der richterlichen…