Sachverhalt

Im August 1993 knüpfte die Bank L. (nachfolgend: Klägerin) Geschäftsbeziehungen zur Gesellschaft C. GmbH in Klagenfurt (Österreich). Durch betrügerische Handlungen von D. - dem Geschäftsführer der C. GmbH -, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll, soll der Klägerin ein Schaden von rund 35 Mio. CHF entstanden sein. Ein Teil der erpressten Gelder soll auf Konten der C. Ltd. (Bahamas) (nachfolgend: Beklagte) überwiesen worden sein. D. wurde vom Obersten Gerichtshof der Republik Österreich wegen der ihm vorgeworfenen Delikte zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Durch Arrestbefehl vom 16. Dezember 1993 hat der Bezirksgerichtspräsident von Chur zugunsten der Klägerin und zu Lasten der Beklagten sämtliche bei der Bank E. in Chur gehaltenen Vermögenswerte zur Sicherung des Klägerforderung von 40 Mio. ATS zuzüglich Zinsen gepfändet. Mit Gesuch vom 20. Januar 1995 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Plessur, die Beklagte zur Zahlung von 400'000.- CHF zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Mit Urteil vom 8. Dezember 1995 wies das Bezirksgericht Plessur die Klage ab. Eine vom Klägerin eingelegte Berufung wurde vom Kantonsgericht Graubünden in einem Urteil vom 5. März 2001 teilweise gutgeheissen und die Beklagte zur Zahlung von 305'392.60 CHF zuzüglich Zinsen verurteilt. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2001 beantragte die Beklagte beim Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtete, dass die Haftung aus dem Prinzip der Transparenz im internationalen Bereich vom auf die Gesellschaft anwendbaren Recht beherrscht wird (Art. 154 ff. IPRG). Im vorliegenden Fall ist daher…