Art. 150 IPRG

1 Als Gesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten organisierte Personenzusammenschlüsse und organisierte Vermögenseinheiten.
2 Für einfache Gesellschaften, die sich keine Organisation gegeben haben, gilt das auf Verträge anwendbare Recht (Art. 116 ff.).

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Mitwirken, hier durch Unterlassen
    · 09.11.2015 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • OG.2022.00017
    03.11.2023 · 1 Zitierungen
  • Einsichtsrecht der Gläubigerin nach Art. 958e Abs. 2 OR
    HE220053
    · 04.11.2022 · 0 Zitierungen
  • Forderung
    HG120065
    · 12.01.2015 · 0 Zitierungen

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