Art. 150 IPRG
1 Als Gesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten organisierte Personenzusammenschlüsse und organisierte Vermögenseinheiten.
2 Für einfache Gesellschaften, die sich keine Organisation gegeben haben, gilt das auf Verträge anwendbare Recht (Art. 116 ff.).
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Mitwirken, hier durch Unterlassen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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OG.2022.000171 Zitierungen03.11.2023 · 1 Zitierungen
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Einsichtsrecht der Gläubigerin nach Art. 958e Abs. 2 OR0 ZitierungenHE220053· 04.11.2022 · 0 Zitierungen
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Forderung0 ZitierungenHG120065· 12.01.2015 · 0 Zitierungen
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