Erwägungen

A. wohnt in U. (ZH) und war Vorsitzender des Aufsichtsrats der lettischen Gesellschaft C. mit Sitz in V. Die B. SA verklagte A. vor dem Bezirksgericht Meilen auf Verletzung ihrer Persönlichkeit aufgrund von Aussagen, mit denen A. in Pressemitteilungen der Gesellschaft C. und auf lettischen Online-Medienportalen zitiert wird. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich gaben der Klage statt.

A. (Beschwerdeführer) wendet sich an das Bundesgericht und verlangt, das Urteil aufzuheben und die Klage der B. SA (Beschwerdegegnerin) abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es stellt fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht für ein Mitwirken an der Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB verantwortlich gemacht hat, ohne konkret darzulegen, worin eine Verletzung einer Rechtspflicht des Beschwerdeführers als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft C. bestand.

Für die Frage, ob den Beschwerdeführer eine Interventionspflicht traf, ist nach Art. 154 Abs. 1 i.V.m. Art. 155 Lit. e IPRG das Gesellschaftsstatut der Gesellschaft…