Art. 154 IPRG

1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
2 Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Haftungsdurchgriff im internationalen Verhältnis
    · 07.05.2002 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 154 ff
    · 17.12.1991 · 10 Zitierungen
  3. 3
    Parteifähigkeit in internationalen Schiedsverfahren mit Sitz in der Schweiz; Einfluss des Konkurses auf die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung (Art. 178 Abs. 2 IPRG)
    · 16.10.2012 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anwendbares Recht bei der Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung; Beweismass für den Nachweis der Gläubigerstellung
    · 03.08.2023 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anwendbarkeit des Haager Trust Übereinkommens auf ein liechtensteinisches Treuunternehmen
    · 16.12.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Mitwirken, hier durch Unterlassen
    · 09.11.2015 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Gesellschaftsrecht; Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen; ordnungsgemässe Parteivertretung im Prozess
    · 05.06.2019 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  • 02.11.2004 · 5 Zitierungen
  • 23.11.2001 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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