Sachverhalt

Die [A.] Inc., eine nach panamaischem Recht verfasste Aktiengesellschaft, hat Klage gegen die [B. AG] eingereicht, um die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen zu erreichen. Die Gesellschafterverhältnisse der [A.] Inc. sind umstritten. Der Nebenintervenient [C.C.] behauptet, er habe seinen beiden Söhnen [D.C.] und [E.C.] je einen Drittel der Aktien der [A.] Inc. geschenkt, diese Schenkung jedoch später widerrufen. Die Rechtsanwälte [F.] und [G.] , die die [A.] Inc. im kantonalen Verfahren vertraten, wurden von der Vorinstanz wegen eines Interessenkonflikts als unzulässig erklärt.

Die Beschwerdeführerin, [A.] Inc., hat Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau eingereicht, mit dem dieses auf die Klage nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Gültigkeit der Vollmacht zu Unrecht verneint und Bundesrecht verletzt, indem sie nicht nach panamaischem Recht prüfte, wer die Gesellschafter der Beschwerdeführerin sind und welche Rechte ihnen für die Vertretung der Gesellschaft zukommen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob die Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht in Handelssachen entschieden hat. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, ein Streitwert ist nicht erforderlich und die Beschwerde ist fristgerecht eingegangen.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Gültigkeit der Vollmacht zu Unrecht verneint, weil sie in Verletzung von Art. 16 IPRG schweizerisches statt des massgebenden ausländischen Rechts angewandt habe. Die Vorinstanz hat den Inhalt des panamaischen Rechts nicht festgestellt, um zu beurteilen, ob die für die Beschwerdeführerin handelnden Personen zu deren Vertretung befugt sind und ob sie namentlich gültige Vertretungsvollmachten für das hier streitige Verfahren ausstellen können.

Das Bundesgericht entscheidet, dass…