Art. 155 IPRG
Unter Vorbehalt der Artikel 156–161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere:
- a. die Rechtsnatur;
- b. die Entstehung und den Untergang;
- c. die Rechts- und Handlungsfähigkeit;
- d. den Namen oder die Firma;
- e. die Organisation;
- f. die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern;
- g. die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften;
- h. die Haftung für ihre Schulden;
- i. die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Haftungsdurchgriff im internationalen Verhältnis12 Zitierungen
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2Glaubhaftmachung der Arrestforderung6 Zitierungen
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3Internationales Konkursrecht (Art. 166 ff6 Zitierungen
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4Internationales Konkursrecht; Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursverwaltung; internationale Zuständigkeit für die Beurteilung einer Widerklage5 Zitierungen
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5Art. 754 Abs. 1 und Art. 757 Abs. 1 OR4 Zitierungen
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6Parteifähigkeit in internationalen Schiedsverfahren mit Sitz in der Schweiz; Einfluss des Konkurses auf die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung (Art. 178 Abs. 2 IPRG)4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gesellschaftsrecht; Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen; ordnungsgemässe Parteivertretung im Prozess6 Zitierungen
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5 Zitierungen
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5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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