Art. 155 IPRG

Unter Vorbehalt der Artikel 156–161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere:
  1. a. die Rechtsnatur;
  2. b. die Entstehung und den Untergang;
  3. c. die Rechts- und Handlungsfähigkeit;
  4. d. den Namen oder die Firma;
  5. e. die Organisation;
  6. f. die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern;
  7. g. die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften;
  8. h. die Haftung für ihre Schulden;
  9. i. die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Haftungsdurchgriff im internationalen Verhältnis
    · 07.05.2002 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Glaubhaftmachung der Arrestforderung
    · 05.03.2012 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Internationales Konkursrecht (Art. 166 ff
    · 21.09.2011 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Internationales Konkursrecht; Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursverwaltung; internationale Zuständigkeit für die Beurteilung einer Widerklage
    · 18.02.2013 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 10.12.2015 · 4 Zitierungen
  6. 6
    Parteifähigkeit in internationalen Schiedsverfahren mit Sitz in der Schweiz; Einfluss des Konkurses auf die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung (Art. 178 Abs. 2 IPRG)
    · 16.10.2012 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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