Sachverhalt

Parteien: Die Erben des verstorbenen G.A. (A.A., B.A., C.A., D.D., E.D., F.D.)

Gerichte: Richteramt Solothurn-Lebern, Obergericht des Kantons Solothurn, Bundesgericht

Hauptsache: Streit um die Zugehörigkeit von Vermögenswerten eines liechtensteinischen Treuunternehmens (I. Trust Reg.) zum Nachlass des Erblassers G.A.

Vorgeschichte: G.A. verstarb 2013 und hinterließ seine Kinder und Enkelkinder als Erben. Ein Vergleich wurde geschlossen, wonach D.D., E.D. und F.D. ihre Erbanteile gegen eine Entschädigung abtraten. Später wurde bekannt, dass G.A. bis zu seinem Tod Begünstigter des I. Trust Reg. war, das über Vermögenswerte von Fr. 1'368'797.34 verfügte. Nach seinem Tod wurden B.A. und C.A. als Begünstigte eingesetzt.

Klage: D.D., E.D. und F.D. verlangten die Feststellung, dass die Vermögenswerte des I. Trust Reg. zum Nachlass gehören und eine Nachteilung dieser Vermögenswerte. Das Richteramt Solothurn-Lebern wies die Klage ab, das Obergericht des Kantons Solothurn hiess die Berufung teilweise gut und stellte fest, dass die Vermögenswerte zum Nachlass gehören. Die Beschwerdeführer (A.A., B.A., C.A.) erhoben Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass das liechtensteinische Treuunternehmen I. Trust Reg. nicht unter das Haager Trust Übereinkommen fällt, da es vermögens- und rechtsfähig ist und nicht die Merkmale eines Trusts im Sinne des Übereinkommens aufweist. Das Treuunternehmen untersteht daher dem liechtensteinischen Recht und ist in der Schweiz anzuerkennen, sofern es den dortigen Publizitäts- und Registrierungsvorschriften entspricht.

Die Vermögenswerte des I. Trust Reg. fielen nicht in den Nachlass des Erblassers, da dieser zu Lebzeiten unwiderruflich auf alle Rechte am Treuunternehmen und am Treuvermögen verzichtet hatte. Die Übertragung der Vermögenswerte an das Treuunternehmen war daher wirksam und schied diese Vermögenswerte aus dem Vermögen des Erblassers aus. Ein "sham trust" oder ein Durchgriff lagen nicht vor, da der Erblasser keine Verfügungsmacht über das Treuvermögen behielt und das Treuunternehmen nicht mit einer Einmannaktiengesellschaft gleichzusetzen war.

Die Begünstigungsklausel des Treuunternehmens, die B.A. und C.A.…