Art. 608 ZGB
Verfügung des Erblassers
1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
2 Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
3 Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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2Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts4 Zitierungen
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3Verkauf einer Erbschaftssache; Befugnisse der zuständigen Behörde4 Zitierungen
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4BGE 78_II_4083 Zitierungen16.10.1952 · 3 Zitierungen
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5Erbteilung; Entschädigung für die Nutzung einer Erbschaftssache durch einen Erben2 Zitierungen
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6Testamentarische Teilungsvorschriften (Art. 608 ZGB)2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
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Liegenschaftsversteigerung (Erbteilung)2 Zitierungen
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Erbrecht1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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