Art. 608 ZGB

Verfügung des Erblassers

1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
2 Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
3 Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erbteilung; Art. 608, 610 ZGB
    · 28.11.1974 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts
    · 22.06.2017 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verkauf einer Erbschaftssache; Befugnisse der zuständigen Behörde
    · 14.10.2010 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 78_II_408
    16.10.1952 · 3 Zitierungen
  5. 5
    Erbteilung; Entschädigung für die Nutzung einer Erbschaftssache durch einen Erben
    · 23.01.1975 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Testamentarische Teilungsvorschriften (Art. 608 ZGB)
    · 05.11.1959 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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