Erwägungen
Im vorliegenden Fall ging es um den Nachlass des verstorbenen E., der als gesetzliche Erben seine Ehefrau und fünf Kinder hinterließ. Hauptgegenstand des Nachlasses war eine Liegenschaft, über deren Bewertung und Zuweisung sich die Erben nicht einigen konnten. Der Sohn S. (Beschwerdeführer) offerierte für die Übernahme der Liegenschaft, deren Verkehrswert auf 150'600 Franken geschätzt wurde, die Zahlung von 41'000 Franken, was die anderen Erben ablehnten.
Da sich die Erben nicht einigen konnten, ersuchten die Töchter T., U., V. und W. (Beschwerdegegnerinnen) die zuständige Teilungsbehörde der Gemeinde G., die öffentliche Versteigerung der Nachlassliegenschaft anzuordnen. Die Teilungsbehörde entsprach dem Gesuch und ordnete an, dass das Grundstück nach Rechtskraft des Entscheids öffentlich zu versteigern sei. Gegen diese Anordnung erhob der Beschwerdeführer erfolglos kantonale Rechtsmittel.
Erwägungen
Gemäß Bundesgericht ist die Teilungsbehörde befugt, im Rahmen ihrer Entscheidung über die Art der Versteigerung (öffentlich oder nur unter den Erben) auch materiellrechtliche Vorfragen zu beantworten, solange das Erbteilungsgericht darüber noch nicht rechtskräftig entschieden hat und keine Erbteilungsklage rechtshängig ist.
Dazu gehört nötigenfalls die Prüfung, ob der gesuchstellende Erbe zur Erbschaft berufen ist und ob der von ihm verlangte Verkauf der…