Art. 611 ZGB
Bildung von Losen
1 Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind.
2 Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden.
3 Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berufung an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Frage, ob der Willensvollstrecker eine zum Nachlass gehörende Liegenschaft gegen den Willen eines Erben von sich aus freihändig verkaufen darf13 Zitierungen
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2Erbteilung. 1. Lidlohn (Art. 633 ZGB)10 Zitierungen
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3Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts9 Zitierungen
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4Erbteilung (Art. 604 ZGB); Verhältnis des kantonalen Prozessrechtes zum Bundeszivilrecht8 Zitierungen
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5BGE 78_II_4088 Zitierungen16.10.1952 · 8 Zitierungen
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6Verkauf einer Erbschaftssache; Befugnisse der zuständigen Behörde7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen
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3 Zitierungen01.03.2001 · 3 Zitierungen
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Erbteilung2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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