Art. 611 ZGB

Bildung von Losen

1 Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind.
2 Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden.
3 Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berufung an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Frage, ob der Willensvollstrecker eine zum Nachlass gehörende Liegenschaft gegen den Willen eines Erben von sich aus freihändig verkaufen darf
    · 06.05.1971 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Erbteilung. 1. Lidlohn (Art. 633 ZGB)
    · 29.10.1959 · 10 Zitierungen
  3. 3
    Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts
    · 22.06.2017 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Erbteilung (Art. 604 ZGB); Verhältnis des kantonalen Prozessrechtes zum Bundeszivilrecht
    · 12.06.1975 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 78_II_408
    16.10.1952 · 8 Zitierungen
  6. 6
    Verkauf einer Erbschaftssache; Befugnisse der zuständigen Behörde
    · 14.10.2010 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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