Erwägungen
Der am 30. September 1970 verstorbene B. hinterliess als gesetzliche Erben sechs Kinder aus erster Ehe (die Kläger) sowie seine dritte Ehefrau (die Beklagte). Mit einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 1. Juni 1959, die er am 25. Juni 1968 ergänzte, hatte der Erblasser die Kinder aus erster Ehe auf den Pflichtteil gesetzt und die verfügbare Quote seiner dritten Ehefrau zugewiesen.
Am 16. Dezember 1970 sandte der vom Erblasser ernannte Willensvollstrecker allen Erben eine Kopie des von der kantonalen Steuerverwaltung erstellten Vermögensstatus und forderte eine Stellungnahme bis Ende Jahr. Da er keine Antworten erhielt, stellte er am 6. März 1972 einen "Erbteilungsakt" auf, in dem er festhielt, dass das gesamte Nachlassvermögen Frauengut sei und der Ehefrau überlassen werde.
Daraufhin reichten die Kinder aus erster Ehe gegen die überlebende dritte Ehefrau des Erblassers Klage ein mit den Rechtsbegehren, den Nachlass des Erblassers sowie den Erbteil der Kläger festzustellen und den Nachlass zu teilen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Anspruch auf Teilung der Erbschaft aus Art. 604 Abs. 1 ZGB, also aus Bundesrecht, resultiert. Die nähere Ausgestaltung des Erbteilungsverfahrens, einschließlich des Umfangs der Substantiierungspflicht, ist grundsätzlich dem kantonalen Prozessrecht vorbehalten. Dieses muss jedoch die bundesrechtlichen Vorschriften über die Teilungsart (Art. 607 ff. ZGB) berücksichtigen und darf der Durchsetzung des bundesrechtlich gesicherten materiellen Teilungsanspruchs nicht entgegenstehen.
Die Kläger haben in ihrer Klageschrift eine bestimmte Zusammensetzung des Nachlasses behauptet und zum Beweis angeboten. Ferner haben sie einen erbrechtlichen Anspruch (ihren Pflichtteil)…