Art. 604 ZGB
Teilungsanspruch
1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
2 Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
3 Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anfechtung des Teilungsurteils, notwendige Streitgenossenschaft25 Zitierungen
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2Erbteilung (Art. 604 ZGB); Verhältnis des kantonalen Prozessrechtes zum Bundeszivilrecht23 Zitierungen
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3BGE 69_II_35720 Zitierungen01.01.1943 · 20 Zitierungen
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4Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts15 Zitierungen
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5Klage auf Teilung einer Erbschaft12 Zitierungen
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6Verkauf einer Erbschaftssache; Befugnisse der zuständigen Behörde5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Erbteilungsklage12 Zitierungen
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Einsetzung eines Erbenvertreters8 Zitierungen
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Erbteilung6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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