Art. 604 ZGB

Teilungsanspruch

1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
2 Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
3 Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anfechtung des Teilungsurteils, notwendige Streitgenossenschaft
    · 24.06.2004 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Erbteilung (Art. 604 ZGB); Verhältnis des kantonalen Prozessrechtes zum Bundeszivilrecht
    · 12.06.1975 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 69_II_357
    01.01.1943 · 20 Zitierungen
  4. 4
    Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts
    · 22.06.2017 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Klage auf Teilung einer Erbschaft
    · 03.11.1960 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verkauf einer Erbschaftssache; Befugnisse der zuständigen Behörde
    · 14.10.2010 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Erbteilungsklage
    · 26.07.2013 · 12 Zitierungen
  • Einsetzung eines Erbenvertreters
    · 12.01.2011 · 8 Zitierungen
  • Erbteilung
    · 12.02.2009 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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