Sachverhalt

Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner sind Erben des verstorbenen [X.] und seiner Ehefrau [Y.] . Die Erbengemeinschaft umfasst auch die Kollektivgesellschaft Gebrüder [X.] , die das Hotel [P.] betreibt. Im Jahr 2000 klagten die Töchter der Ehegatten auf Erbteilung und einigten sich mit den anderen Erben über die Höhe der Nachlässe und die Erbquoten. Der Abschreibungsbeschluss vom 20. November 2001 listet die Aktiven und Passiven der Nachlässe auf, ohne das Hotel [P.] oder die Hotelliegenschaft explizit zu erwähnen.

Im Jahr 2007 stellten die Beschwerdegegner 1-3 das Gesuch um Realteilung der Nachlässe und beantragten die Weisung an den Erbenvertreter, bestimmte Beträge auszurichten. Der Beschwerdeführer wandte ein, dass nur die im Abschreibungsbeschluss aufgelisteten Vermögenswerte in die Realteilung einbezogen werden könnten und dass das Hotel [P.] und die Hotelliegenschaft nicht dazu gehörten.

Das Kantonsgericht wies den Rekurs des Beschwerdeführers ab und entschied, dass die Kollektivgesellschaft und deren Vermögenswerte Teil der Erbmasse seien und in die Realteilung einbezogen werden könnten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Es hat festgestellt, dass die Kollektivgesellschaft und deren Vermögenswerte Teil der Erbmasse sind und in die Realteilung einbezogen werden können. Das Gericht hat auch entschieden, dass die Anforderungen an die Substantiierung der Erbteilungsklage erfüllt sind und dass die Beschwerdegegner 1-3 ihre Begehren hinreichend begründet haben.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass…