Art. 232 ZPO

Schlussvorträge

1 Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag.
2 Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 243 ff. und 233 ZPO, vereinfachtes Verfahren
    · 01.09.2014 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Hauptverhandlung; Videokonferenz
    · 06.07.2020 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Schriftliche Schlussvorträge
    · 09.12.2019 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anschlussberufung
    · 18.05.2015 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Subsidiarität gegenüber anderen Ungehorsamstatbeständen
    · 25.01.1995 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Substanziierungsanforderungen
    · 31.10.2018 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  • Einbezug und Auslegung von Ergänzenden Versicherungsbedingungen
    · 02.06.2015 · 14 Zitierungen
  • Markenrecht; Firmenrecht; Namensschutz; unlauterer Wettbewerb
    · 18.05.2021 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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