Art. 232 ZPO
Schlussvorträge
1 Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag.
2 Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 243 ff. und 233 ZPO, vereinfachtes Verfahren6 Zitierungen
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2Hauptverhandlung; Videokonferenz4 Zitierungen
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3Schriftliche Schlussvorträge3 Zitierungen
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4Anschlussberufung2 Zitierungen
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5Subsidiarität gegenüber anderen Ungehorsamstatbeständen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Substanziierungsanforderungen16 Zitierungen
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Einbezug und Auslegung von Ergänzenden Versicherungsbedingungen14 Zitierungen
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Markenrecht; Firmenrecht; Namensschutz; unlauterer Wettbewerb7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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