Erwägungen
In diesem Fall ging es um ein Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich, in dem A. (Klägerin) gegen die C. AG (Beklagte) Klage auf Aushändigung von Namenaktien bzw. eines Zertifikats über das Eigentum an Namenaktien der C. AG erhob. Nach Durchführung einer Vergleichsverhandlung, bei der keine Einigung erzielt wurde, verlangte die C. AG die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung.
Das Handelsgericht ordnete an, dass die Hauptverhandlung am 7. April 2020 im Rahmen einer Videokonferenz stattfinden solle. Die C. AG war damit nicht einverstanden und beantragte die Absage und Verschiebung der Hauptverhandlung. Dieses Gesuch wurde abgelehnt. Die Hauptverhandlung fand schließlich am 7. April 2020 per Videokonferenz statt, an der die C. AG nicht teilnahm.
Das Handelsgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Dagegen erhob die C. AG Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde der C. AG statt. Es führte aus, dass die Zivilprozessordnung die Hauptverhandlung als mündliche Verhandlung im Gerichtssaal bei physischer Anwesenheit der Parteien und Gerichtsmitglieder konzipiert. Eine Durchführung der Hauptverhandlung per Videokonferenz ohne Einverständnis aller Parteien ist im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung nicht rechtlich zulässig.
Das Bundesgericht stellte klar, dass der Gesetzgeber beim Erlass der Zivilprozessordnung zwar elektronische Kommunikationsformen berücksichtigt hat, diese aber nur in bestimmten Bereichen wie der elektronischen Einreichung von Eingaben oder der elektronischen Zustellung…