Art. 133 ZPO
Inhalt
Die Vorladung enthält:
- a. Name und Adresse der vorgeladenen Person;
- b. die Prozesssache und die Parteien;
- c. die Eigenschaft, in welcher die Person vorgeladen wird;
- d. Ort, Datum und Zeit des geforderten Erscheinens oder der geforderten Verfügbarkeit beim Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung;
- e. die Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird;
- f. die Säumnisfolgen;
- g. das Datum der Vorladung und die Unterschrift des Gerichts.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Organisationsmangel einer Aktiengesellschaft, Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung1 Zitierungen
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1 Zitierungen13.05.2014 · 1 Zitierungen
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Rechtsvertretung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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