Art. 133 ZPO

Inhalt

Die Vorladung enthält:
  1. a. Name und Adresse der vorgeladenen Person;
  2. b. die Prozesssache und die Parteien;
  3. c. die Eigenschaft, in welcher die Person vorgeladen wird;
  4. d. Ort, Datum und Zeit des geforderten Erscheinens oder der geforderten Verfügbarkeit beim Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung;
  5. e. die Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird;
  6. f. die Säumnisfolgen;
  7. g. das Datum der Vorladung und die Unterschrift des Gerichts.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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