Sachverhalt

Die [A. AG] , eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [U.] , Kanton Appenzell Ausserrhoden, wurde vom Handelsregister Appenzell Ausserrhoden aufgefordert, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, nachdem die bisherige Revisionsstelle aus dem Handelsregister austrat. Die Aufforderung wurde an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der [A. AG] adressiert und dem einzigen Verwaltungsrat als Kopie zugestellt. Die [A. AG] führte daraufhin eine ausserordentliche Generalversammlung durch und wählte eine neue Revisionsstelle, die jedoch nicht im Handelsregister eingetragen wurde.

Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden forderte die [A. AG] auf, den Organisationsmangel zu beheben, und drohte mit der Auflösung der Gesellschaft. Die Verfügung wurde eingeschrieben an das Rechtsdomizil der [A. AG] versandt, jedoch von der Post retourniert, da die Gesellschaft weggezogen war und die Nachsendefrist abgelaufen war. Daraufhin liess das Kantonsgericht die Aufforderung zur Behebung des Organisationsmangels im Amtsblatt des Kantons Appenzell Ausserrhoden publizieren.

Die [A. AG] erfuhr erst durch die Publikation der vorläufigen Konkursanzeige im Schweizerischen Handelsamtsblatt von dem gerichtlichen Organisationsmängelverfahren und beantragte daraufhin die Wiederherstellung der Frist zur Eintragung der Revisionsstelle. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden wies den Antrag ab, und die [A. AG] erhob Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung nach Art. 141 ZPO im Organisationsmängelverfahren erfüllt waren. Es stellte fest, dass das Kantonsgericht vor der öffentlichen Bekanntmachung keine sachdienlichen Adressnachforschungen durchgeführt hatte, obwohl die Post vermerkte, dass der Adressat weggezogen und der Nachsendeauftrag abgelaufen war.

Das Bundesgericht befand, dass die Voraussetzungen der öffentlichen…