Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin 1, eine Rechtsanwältin, ist Beklagte in einem Anwaltshaftpflichtprozess. Sie wird von der Beschwerdeführerin 2, ebenfalls eine Rechtsanwältin, vertreten. Die Beschwerdegegnerin, [C.] , hatte die Beschwerdeführerin 1 in einem Scheidungsverfahren vertreten. Die Beschwerdegegnerin behauptet, dass die Beschwerdeführerin 1 im Berufungsverfahren gegen ihren Willen auf eine Berufungsantwort verzichtet hat.

Das Bezirksgericht Zürich entschied, dass die Beschwerdeführerin 2 wegen Interessenkonflikts aus dem Rubrum zu entfernen sei. Die Beschwerdeführerinnen erhoben Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, das die Beschwerden abwies.

Die Beschwerdeführerinnen gelangen mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des Beschlusses und des Urteils des Obergerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Rechtsmittel ist. Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Beschwerde hinreichend begründet und die Vorinstanz hat zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Das Bundesgericht geht auf die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ein und stellt fest, dass die Vorinstanz diese Rüge zu Unrecht abgewiesen hat. Die…