Art. 124 ZPO
Grundsätze
1 Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.
2 Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden.
3 Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Richterliches Ermessen bei der Verfahrensleitung; Zeitpunkt der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort; unnötige Kosten37 Zitierungen
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2Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt11 Zitierungen
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3Hauptverhandlung; Videokonferenz10 Zitierungen
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4Zuständigkeit für den Entscheid über die Vertretungsbefugnis des Anwalts in einem hängigen Verfahren7 Zitierungen
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5Justizöffentlichkeit; Zivilprozess7 Zitierungen
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6Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Abweisung des Gesuchs um schriftliche Begründung17 Zitierungen
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Sistierung (BGer 4A_63/2020 vom 3. März 2020)7 ZitierungenBEZ.2019.70· 11.12.2019 · 7 Zitierungen
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7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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