Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Verlängerung der Frist, die das Handelsgericht des Kantons Bern der [B. AG] gesetzt hatte, um gegen die [A.] auf die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu klagen. Das Handelsgericht hatte zuvor auf Antrag der [B. AG] die provisorische Eintragung dieses Pfandrechts angeordnet und der [B. AG] eine Frist bis zum 15. September 2014 gesetzt, um die definitive Eintragung zu erwirken.
Am 15. September 2014 beantragte die [B. AG] beim Handelsgericht eine Fristverlängerung bis zum 31. Oktober 2014, welcher das Gericht stattgab. Dagegen erhob die [A.] Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und die Frist nicht zu verlängern.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung lediglich um eine prozessleitende Verfügung zur Erstreckung einer richterlichen Frist handelte, für die kein selbständig eröffneter Zwischenentscheid vorlag. Entsprechend war die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht gegeben.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass selbst wenn man von einem selbständig eröffneten Zwischenentscheid ausgehen würde, die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht erfüllt wären. Der die provisorische Eintragung eines…