Art. 237 ZPO

Zwischenentscheid

1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
2 Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Novenrecht, Aufteilung der Replik, Dupliknoven
    · 06.08.2019 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 19.02.2025 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren (Art. 106, 107 Abs. 1 lit. f und Art. 158 ZPO)
    · 06.01.2014 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Abweisung des Gesuchs um schriftliche Begründung
    · 26.01.2015 · 11 Zitierungen
  • Beweisverfügung (Berichtigung von Wertquoten)
    · 18.03.2014 · 8 Zitierungen
  • Haftpflichtrecht
    · 06.07.2016 · 4 Zitierungen

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