Art. 144 ZPO

Erstreckung

1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Sicherheit für die Parteientschädigung; Frist für die Berufungsantwort
    · 21.12.2015 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Massenentlassung; Art. 335g OR; Rechtsfolgen bei unterlassener Anzeige an das kantonale Arbeitsamt
    · 19.01.2006 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 72_II_321
    01.01.1946 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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