Art. 144 ZPO
Erstreckung
1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sicherheit für die Parteientschädigung; Frist für die Berufungsantwort4 Zitierungen
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2Massenentlassung; Art. 335g OR; Rechtsfolgen bei unterlassener Anzeige an das kantonale Arbeitsamt1 Zitierungen
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3BGE 72_II_3210 Zitierungen01.01.1946 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Revision eines Scheidungsurteils16 Zitierungen
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14 Zitierungen
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Baubewilligung14 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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