Sachverhalt

A. und B. waren Angestellte der Gesellschaft C. AG. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation hat C. AG ihre letzten 10 Mitarbeiter, darunter die beiden Kläger, ohne Konsultation des Personals und ohne das kantonale Arbeitsamt zu informieren, entlassen. Die Kläger haben die Kündigungen angefochten und eine Entschädigung gefordert. Das Erstgericht verurteilte C. AG zur Zahlung von Entschädigungen an die Kläger, da die Kündigungen aufgrund der Nichteinhaltung des Verfahrens der Massenentlassung missbräuchlich waren. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil jedoch auf und befand, dass die Kündigungen trotz Nichteinhaltung des Verfahrens gültig waren und die Entschädigungsforderungen verjährt waren.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Unterlassung der Mitteilung an das kantonale Arbeitsamt gemäß Art. 335g OR die gleichen rechtlichen Folgen haben muss wie eine verspätete Mitteilung, nämlich die Verschiebung des Endes des Arbeitsverhältnisses. Denn der Zweck dieser Mitteilungspflicht ist es, dem Amt die Möglichkeit zu geben, einzugreifen und Lösungen zu suchen, was im vorliegenden Fall nicht möglich war. Daher endeten die Arbeitsverhältnisse der Kläger erst zu dem Zeitpunkt, als sie eine neue Beschäftigung aufnahmen, d.h. am 14. April 2003 für den Ersten und am 24. März 2003 für den Zweiten.…