Art. 319 OR
Begriff
1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2 Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 6 ff33 Zitierungen
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2Den die Lohnzahlung verweigernden Arbeitgeber trifft die Beweislast für das Erlöschen seiner Lohnschuld (E. 3)28 Zitierungen
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3Art. 1 Abs. 1 UVG: Begriff des Arbeitnehmers26 Zitierungen
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4"Arbeit auf Abruf" (Art. 319 und 320 Abs. 2 OR; Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe)24 Zitierungen
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5Treuepflicht von geschäftsleitenden Organen einer Aktiengesellschaft im Arbeitsverhältnis22 Zitierungen
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6Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor22 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Arbeitsvertrag23 Zitierungen
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Qualifizierung des Vertragsverhältnisses; fristlose Entlassung; Lohn21 Zitierungen
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Arbeitsvertrag; Teilzeit15 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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