Art. 319 OR

Begriff

1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2 Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 6 ff
    · 27.06.1996 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Den die Lohnzahlung verweigernden Arbeitgeber trifft die Beweislast für das Erlöschen seiner Lohnschuld (E. 3)
    · 21.12.1998 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 1 Abs. 1 UVG: Begriff des Arbeitnehmers
    · 13.03.1989 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    "Arbeit auf Abruf" (Art. 319 und 320 Abs. 2 OR; Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe)
    · 06.05.1998 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Treuepflicht von geschäftsleitenden Organen einer Aktiengesellschaft im Arbeitsverhältnis
    · 09.01.2004 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor
    · 10.12.2001 · 22 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.