Erwägungen

Der Streit dreht sich um die rechtliche Natur und Tragweite der Beziehungen zwischen C. und der [B. AG] zwischen 1954, als die Gesellschaft gegründet wurde, und dem 30. Juni 1990. Als Rechtsnachfolgerin des inzwischen verstorbenen Ehemanns [A.] behauptet sie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, das am 30. Juni 1990 nach Kündigung vom 13. März 1990 endete. Die Beklagte datiert den Beginn des Arbeitsverhältnisses hingegen auf 1974 - da der Ehemann der Klägerin zuvor Alleinverwalter und Alleinaktionär der Gesellschaft war - und bestreitet dessen Dauer.

Der Friedensrichter hat die Klage teilweise gutgeheissen und die [B. AG] zur Zahlung von Fr. 15'000.-- als Lohn bis zum 30. Juni 1990 sowie von Fr. 40'000.-- als Abgangsentschädigung gemäss Art. 339b OR verurteilt. Auf Beschwerde der unterliegenden Partei hat die II. Zivilkammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage vollständig abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid hat [A.] beim Bundesgericht Berufung eingelegt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache an die kantonale Behörde zurückgewiesen, damit diese den geschuldeten Lohn für die Monate April-Juni 1990 feststellt. Der kantonale Entscheid wurde jedoch in Bezug auf die Ablehnung der Forderung auf Zahlung einer Abgangsentschädigung gemäss Art. 339b OR bestätigt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den kantonalen Entscheid, die Forderung auf Zahlung einer Abgangsentschädigung gemäss Art. 339b OR abzulehnen, bestätigt. Die Tessiner Richter haben diesen Anspruch aufgrund der ungenügenden Dauer des Arbeitsverhältnisses, das frühestens 1974 begonnen hat, verneint; bis zu diesem Jahr war die Existenz eines Arbeitsverhältnisses aufgrund der Position des Ehemanns der Klägerin in der Gesellschaft, deren Alleinverwalter und Alleinaktionär er war, unmöglich.

Diese Schlussfolgerung entspricht dem Bundesrecht vollständig. Die rechtliche Qualifizierung der Stellung von Verwaltungsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft ist zwar umstritten, aber in keinem Fall kann ein Arbeitsverhältnis angenommen werden, wenn zwischen der juristischen Person und der Person, die als ihr leitendes Organ fungiert, wirtschaftliche Identität besteht; es fehlt hier nämlich an…