Art. 339b OR
Voraussetzungen
1 Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten.
2 Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Partnerin, dem eingetragenen Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abgangsentschädigung4 Zitierungen
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2Festsetzung der Abgangsentschädigung durch den Richter (Art. 339c Abs. 2 OR, Art. 4 ZGB); Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 343 Abs. 3 OR), intertemporales Recht. 1. Bindung des Richters an die in Art. 339c Abs. 1 OR…3 Zitierungen
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3Abgangsentschädigung; Voraussetzungen (Art. 339b OR). 1. Begriff des "Arbeitsverhältnisses" i.S. von Art. 339b OR (Präzisierung der Rechtsprechung)3 Zitierungen
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4Art. 73 BVG, Art. 132 OG. - Zuständigkeit des BVG-Richters zum Entscheid darüber, ob die Auflösung eines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses unverschuldet erfolgte und ob demzufolge Anspruch auf die für diesen Fall v…2 Zitierungen
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5Art. 331a Abs. 2, Art. 339b Abs. 1 OR: Forderung des Arbeitnehmers2 Zitierungen
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Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Direkte Bundessteuer 2011 sowie Staats- und Gemeindesteuern 20114 ZitierungenDB.2014.191· 29.06.2015 · 4 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern 20092 ZitierungenST.2011.82· 30.09.2010 · 2 Zitierungen
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PB.2004.000752 Zitierungen09.03.2005 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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