Erwägungen
Dieser Fall betrifft einen Antrag auf Abfindung für langjährige Arbeitsverhältnisse, den Frau P. gegen die Aktiengesellschaft S. eingereicht hat. Frau P. war über 30 Jahre lang bei verschiedenen Arbeitgebern tätig, insbesondere bei der Einzelfirma von Herrn G. und der Kollektivgesellschaft B., und anschließend bei der Aktiengesellschaft S., deren Hauptaktionär Herr G. war.
Das Arbeitsgericht Genf hat den Antrag abgelehnt, aber die Berufungskammer des Arbeitsgerichts hat die Gesellschaft S. zur Zahlung einer Abfindung an Frau P. verurteilt. Daraufhin hat die Gesellschaft S. Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgelehnt. Es hat entschieden, dass die Arbeitsverhältnisse von Frau P. bei B. und S. als ein einziges Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 339b OR anzusehen sind, trotz der Unterbrechung von über 4 Jahren zwischen 1959 und 1964.
Das Gericht war der Ansicht, dass die Parteien den Willen hatten, das alte Arbeitsverhältnis 1964 wieder aufzunehmen, angesichts der engen persönlichen Beziehungen zwischen Frau P. und dem Unternehmen B. Außerdem übernahm S.…