Erwägungen
X war seit dem 1. November 1967 im Dienst des Kantons Zug tätig. Am 28. August 1990 beschloss der Regierungsrat, X auf den Ablauf der Amtsperiode 1987-1990 nicht wiederzuwählen. Gleichzeitig ordnete er die vorzeitige Amtsübergabe auf den 31. August 1990 an, bei Anspruch auf volle Gehaltsfortzahlung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses am 31. Dezember 1990.
X erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Nichtwiederwahl und Klage gemäß § 25 des Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Zug (PKG), um festzustellen, dass das Dienstverhältnis ohne sein Verschulden aufgelöst worden sei und er daher Anspruch auf eine Rente gemäß § 23 PKG habe.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gab der Klage statt und bestätigte, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Verschulden und nicht auf Veranlassung von X erfolgt sei.
Der Regierungsrat des Kantons Zug erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte zunächst seine bisherige Rechtsprechung, wonach Streitigkeiten über Kassenleistungen bei unverschuldeter Auflösung des Dienstverhältnisses in die Zuständigkeit des BVG-Richters fallen. Auch ein Feststellungsbegehren zur Frage des Verschuldens ist zulässig.
In der Sache selbst hielt das Gericht fest, dass ein bloßes Ungenügen, das der Beamte nicht selbst zu vertreten hat, kein Selbstverschulden oder eigene Veranlassung im kassenrechtlichen Sinne darstellt. Die gegenteilige Auffassung des Regierungsrates, wonach schon objektives Ungenügen einen Rentenanspruch ausschließt, steht im…