Erwägungen

Der Kläger [X.] schloss am 17. November 2003 einen als "Einzelarbeitsvertrag nach OR, Art. 319 ff" bezeichneten Vertrag mit der Beklagten [Y. AG] ab. Gemäß diesem Vertrag sollte [X.] als "Finanz- und Wirtschaftsberater" für die [Y. AG] tätig sein. Der Vertrag wurde später mit Wirkung zum 1. Januar 2004 durch einen neuen Vertrag ersetzt, wobei der einzige wesentliche Unterschied eine Erhöhung des Grundlohns von CHF 2'500 auf CHF 4'000 pro Monat war.

Mit Schreiben vom 6. August 2004 kündigte die [Y. AG] die Vertragsverhältnisse fristlos. [X.] erhob daraufhin Klage auf Zahlung von CHF 30'000 brutto zuzüglich Zinsen. Das Arbeitsgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von CHF 26'243.70 netto, das Kantonsgericht St. Gallen hob dieses Urteil jedoch auf und trat auf die Klage nicht ein, da es das Vertragsverhältnis als Auftrag bzw. Agenturvertrag und nicht als Arbeitsvertrag qualifizierte.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Einordnung des Vertragsverhältnisses als Auftrag bzw. Agenturvertrag und wies die Berufung des Klägers ab. Entscheidend war, dass die Tätigkeit des Klägers weitgehend selbständig erfolgte und keine Weisungsgebundenheit oder Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation vorlag. Auch fehlten…