Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Mann (S.), der 1993 den Betrieb einer Telefonzelle übernommen hat. Er hat 15 Frauen, darunter H. und R., für ihre Leistungen in der Telefonzelle entlohnt, ohne die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Ausgleichskasse hat ihn dann verpflichtet, rückständige Beiträge zu bezahlen. S. hat diese Entscheidung angefochten und geltend gemacht, dass die Frauen selbstständige Arbeitnehmer und keine Angestellten waren.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat bestätigt, dass die Tätigkeiten der "Telefonistinnen" als abhängige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren sind. Obwohl die Verträge als "Mandate" bezeichnet wurden, überwiegen die charakteristischen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere: - Die Telefonistinnen arbeiteten ausschließlich in den von S. gemieteten Räumlichkeiten und mit seiner Ausrüstung - Ihre Arbeit war klar definiert (Telefonannahme, Betreuung der Anrufer) - Sie wurden stundenmäßig entlohnt, was auf eine Kontrolle ihrer Tätigkeit durch S. hindeutet - Sie trugen kein spezifisches unternehmerisches…