Erwägungen

Die 1970 geborene Schülerin Andrea Z. hielt sich seit 1983 regelmäßig im Reit- und Handelsstall des Fritz K. auf, wo sie verschiedenste Stallarbeiten verrichtete und auch Gelegenheit zum Reiten erhielt. Am 24. August 1985 erlitt sie bei der Vorbereitung auf eine Springkonkurrenz schwere Verletzungen, als sie von einem Pferd in den Arm gebissen wurde.

Die Helvetia Unfall, die Versicherungsgesellschaft, lehnte die Gewährung von Versicherungsleistungen ab, da Andrea Z. nicht als obligatorisch versicherte Arbeitnehmerin zu betrachten sei. Das Versicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte Andrea Z., dass sie am Unfalltag dem Versicherungsobligatorium unterstanden habe und die Helvetia Unfall verpflichtet sei, die gesetzlichen Leistungen für die Unfallfolgen zu erbringen.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte aus, dass gemäß Art. 1 Abs. 1 UVG als Arbeitnehmer zu betrachten ist, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne dabei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen.

Das Gericht stellte fest, dass Andrea Z. im Interesse und nach Weisungen des Fritz K. während Jahren regelmäßig intensive Arbeit geleistet hat. Obwohl sie relativ selbständig handelte, war sie an den…